Satzung

 

Satzung

 

Die Satzung zum Download findet ihr bald hier.


SATZUNG


DES ALLGEMEINEN


WASSERSPORT-VEREINS


1920


COBURG E.V.


Stand: April 2015

 

 


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Wassersport-Verein 1920 Coburg e.V.", nachfolgend
kurz „AWV“ genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Coburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Coburg unter
Nr. VR 40 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Vereinsfarben sind „rot“ und „weiß“.
(5) Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband, Deutschen Schwimmverband und
Deutschen Kanuverband. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die
Zugehörigkeit der Einzelpersonen zu den vorerwähnten Verbänden vermittelt. Über den Beitritt
zu weiteren Organisationen und die Auflösung von Verbandsmitgliedschaften entscheidet der
Vorstand.


§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Wassersports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen
Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Fachverbänden an.


§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der Förderung des
Wassersports. Gefördert werden der Breiten-, Leistungs- und Wettkampfsport. Auf die Kinderund
Jugendarbeit wird besonderer Wert gelegt. Es sind alle Maßnahmen zu ergreifen, die den
gestellten Aufgaben und der Erreichung der gesetzten Ziele nützlich sind. Hierzu gehört
insbesondere
- Abhaltung eines geordneten Sportbetriebes,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
- Schaffung und Erhaltung der vereinseigenen Anlagen und Sportgeräte,
- fachgemäßer Einsatz von vorgebildeten Übungsleitern.
(2) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des
Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes
möglich ist.
(3) Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen des Amateursports. Der Grundsatz der Freiheit und
Freiwilligkeit in der Sportausübung wird anerkannt.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese
Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich
auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch
pauschalierten - Aufwandsentschädigung - ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Die Auszahlung einer
pauschalen Tätigkeitsvergütung an die Vorstandsmitglieder ist nur möglich, wenn dies die
Mitgliederversammlung vorab beschlossen hat.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder pauschalierten Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die
Haushaltslage des Vereins. Auch hier ist die Einschränkung für Vorstandsmitglieder, wie in Abs. 3
ausgeführt, zu beachten.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der
Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich
Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen
mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den
Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf
Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(9) Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden, die vom
Vorstand erlassen und geändert werden kann.


§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt
die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen
Vertreter.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, müssen die Ablehnungsgründe nicht dargelegt werden.
(4) Der Verein besteht aus Erwachsenen-, Familien-, jugendlichen-, fördernden- und
Ehrenmitgliedern. Erwachsene Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Familienmitglieder sind Partner von volljährigen Mitgliedern nach ihrer Aufnahme. Jugendliche
Mitglieder sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Fördernde
Mitglieder sind Personen, die sich aus den unterschiedlichsten Gründen nicht der Einrichtungen
und Möglichkeiten des Vereins bedienen wollen oder können und trotzdem den Verein als
Mitglied unterstützen wollen. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die aufgrund der Ehrenordnung
ernannt werden.

§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, gemäß der Satzung und den bestehenden Ordnungen an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie dessen Einrichtungen und Möglichkeiten zu nutzen.
Fördernde Mitglieder unterliegen Einschränkungen. Der Vorstand des Vereins kann die Benutzung von
Gebäudeteilen, Geländeteilen, Einrichtungen, Sportgeräten usw. bestimmten Mitgliedergruppen, z. B.
Jugendabteilungen, Schwimmabteilungen, Faltbootabteilungen, Leistungssportabteilungen usw.,
vorbehalten, wenn diese Maßnahme zur Erreichung der Vereinsziele (§ 2) erforderlich erscheint. Die
Benutzung der Einrichtungen anderer Organisationen (§ 1) richtet sich nach den Bestimmungen der
betreffenden Organisationen.
Jedes Mitglied hat das Recht, Verbesserungsvorschläge zu machen, Hinweise zu geben und bei den
Vereinsorganen Beschwerden zu führen.
Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für
Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die
Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.
Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Vereinsmitglieder, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur bei Abstimmungen innerhalb der
Jugendabteilungen stimmberechtigt.
Jugendliche Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen als Zuhörer teilzunehmen.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines volljährigen Mitglieds. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt,
wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm betrifft.


§ 7 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist gehalten, die im Verein betriebenen Sportarten nach besten Kräften zu fördern und
verpflichtet sich, das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren. Außerdem hat es sich der
Satzung und den Vereinsordnungen sowie den Anweisungen der Vereinsorgane zu fügen.
Die bei sportlichen Wettbewerben aller Art errungenen Mannschaftspreise gehen in das Eigentum des
Vereins über.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft/Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht
nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw.
gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der
Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Ist der / die Betreffende Vorstandsmitglied, so entscheidet in Abweichung von Satz 1
die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen
den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche
Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten
Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die
Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses
durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines
Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen
Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den
Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche
Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des
Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu
laufen.
(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand den Beschluss für vorläufig
vollziehbar erklären.
(6) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres
möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden
hat.
(7) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bei Vorliegen einer der in Absatz 3 für
den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen
gemaßregelt werden:
a) Verweis
b) Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze
liegt bei EUR 500,-
c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen
Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen
Sportanlagen und Gebäude.
(8) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per
Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der
Beschlussfassung ein.
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere
ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.


§ 9 Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages (Geldbeitrages) verpflichtet.
(2) Neben den Grundbeiträgen gemäß Abs. 1 können Abteilungsbeiträge (Geldbeiträge) beschlossen
werden.
(3) Bei Bedarf des Vereins können auch sonstige Leistungen in Form von Hand- und Spanndiensten
mit jährlich maximal 20 Arbeitsstunden, ablösbar durch einen von der Mitgliederversammlung zu
beschließenden Geldbeitrag beschlossen werden. Der Ablösebetrag darf das Einfache des
Jahresbeitrags nicht überschreiten.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift
mitzuteilen.
(5) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten
Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch
Beschluss festsetzt.
(6) Die Beschlussfassung über die Beiträge gemäß § 9 Abs. 1 und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt
durch die Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung über die Abteilungsbeiträge und deren
Fälligkeit gemäß § 9 Abs. 2 erfolgt durch die jeweilige Abteilungsversammlung mit Zustimmung
des Vorstands. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der
Beitrag gemäß § 9 Abs. 1 und 2 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise
erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(7) Die Geldbeiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen dürfen nicht so hoch sein, dass die
Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Rechnung ein.
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Handund
Spanndienste / der Zahlung des Abgeltungsbetrages gemäß § 9 Abs. 3 befreit.


§ 10 Ehrungen
Sämtliche Ehrungen durch den Verein werden durch die Ehrenordnung des Vereins geregelt. Sie ist
genau wie die Satzung für alle Mitglieder verbindlich.


§ 11 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung


§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus den/dem
• 1. Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden
• Kassenwart
• Schriftführer
• Abteilungsleitern
• Jugendleitern
• Seniorenvertreter
• Wart für Öffentlichkeitsarbeit
• Vergnügungswart
• 1. Beisitzer
• 2. Beisitzer
Es liegt im Ermessen des Vereins, bei Abhaltung von Wahlen Vorstandssitze nicht zu besetzen.
Hiervon ausgenommen sind die beiden Vorsitzenden, der Kassenwart und der Schriftführer.
Diese Positionen müssen besetzt sein. Doppelfunktionen sind zulässig.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den
2. Vorsitzenden, den Kassenwart und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne
des § 26 BGB).
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der
Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand für den Rest der
Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der
zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht
sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden
anzuzeigen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person wahrgenommen werden, wenn sich kein
Bewerber für die betreffende 2. Position findet oder wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig
ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vorstand nicht besetzt werden kann. Das
gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch
Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereins wahrnehmen.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine
Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
(7) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes kann in der Finanzordnung des Vereines geregelt
werden.
(8) Vorstandsmitglieder nach § 12 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
(9) Der Vorstand ist unabhängig davon, ob alle Vorstandspositionen besetzt sind, beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.


§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr im I. Quartal statt. Der
Vorstand kann die ordentliche Mitgliederversammlung bis zum 30. April des Geschäftsjahres
verschieben, wenn hinreichende Gründe dafür vorliegen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder
schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 10 Tage vor dem
Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die
Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem
wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als
schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Anträge, die nicht in der Einberufung aufgeführt sind, können als Dringlichkeitsanträge behandelt
werden. Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages kann nur erfolgen, wenn dies mit
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge,
die auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszweckes, eine Auflösung des
Vereines oder eine Fusion hinzielen, sind unzulässig.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung
wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im
Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in
Einzelwahlgängen gewählt.
Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der
Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich
vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten
die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Unter
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine
Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt
als Ablehnung.
(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über
Vereinsordnungen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
e) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw.
Gegenstand der Tagesordnung sind.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter
und vom Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 14 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen
die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen.
Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu
stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
(2) Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum
Ende der Wahlperiode von dem/den noch im Amt befindlichen Kassenprüfer(n) durchgeführt.
(3) Die Kassenprüfer dürfen dem Organ, das sie prüfen, nicht angehören.
(4) Sonderprüfungen sind möglich.
(5) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der
Finanzordnung geregelt.

§ 15 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand rechtlich unselbstständige
Abteilungen gebildet oder bestehende Abteilungen aufgelöst werden. Den Abteilungen steht nach
Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen
Bereich tätig zu sein.
(2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren.
Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen
Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die
Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
Die Abteilungen sind berechtigt, mit Zustimmung des Vorstands Abteilungsbeiträge zu erheben (§
9 Abs. 2). Der 1. und der 2. Vorsitzende bzw. die Kassenwart des Vereins sind jederzeit zur
Einsichtnahme in die Kassenführung der Abteilungen berechtigt. Die Abteilungskassen werden
von zwei Prüfern des Vereins geprüft.
Die Abteilungen erhalten jährlich Zuschüsse des Vereins. Diese Zuschüsse richten sich nach der
Kassenlage des Vereins. Sie müssen im Haushaltsplan des Vereins ausgewiesen sein und
bedürfen der Genehmigung durch die Jahresmitgliederversammlung.
Die Abteilungen haben zur Jahresmitgliederversammlung eine Inventarliste zu erstellen.


§ 16 Ordnungen
Der Verein kann sich Ordnungen geben, insbesondere eine Beitragsordnung, Finanzordnung,
Kostenausgleichsordnung, eine Ordnung über Kostenerstattung, Geschäftsordnung für
Vorstandsmitglieder, Jugendordnung, Ehrenordnung, Betriebsordnung für Vereinsanlagen. Die
Vereinsordnungen werden durch den Vorstand aufgestellt und von der Mitgliederversammlung
beschlossen.


§ 17 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer
vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser
Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur
Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden
Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
verbleibende Vermögen fällt zu 50 % an den Bayerischen Landes-Sportverband und zu 50 % an
den Sportverband Coburg mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 18 Haftung des Vereins
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26
a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber
Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte
Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei
Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins
erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 19 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus
der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in
dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der
gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene
Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, EMail-
Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit)
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der
Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes, Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München,
ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an
den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzuständigkeit. Die
Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem
Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu Sportfachverbänden ergibt, werden
diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des
Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die
schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden,
Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis
gewähren.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die
Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren
ab Wirksamwerden der Beendigung aufbewahrt.


§ 20 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche
oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und
Männern besetzt werden.

§ 21 Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 16.04.2015 in Dörfles-Esbach
beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.